Die Türe ist zu, der Schlüssel liegt drin. Die letzte Möglichkeit wieder in die Wohnung zu kommen: Die Beauftragung eines Schlüsseldienstes. Nachdem dieser nur eine Minute braucht die Wohnungstür mit einer Plastikkarte zu öffnen, fordert er 320 Euro für seine Dienste. Doch darf er einen derart hohen Betrag fordern?
Sobald das Doppelte des ortsüblichen Preises verlangt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung der zivilrechtliche Tatbestand des Wuchers erfüllt. Der Vertrag wäre in einem solchen Fall nichtig und die Bezahlung der Rechnung dürfte rechtmäßig verweigert werden.
Laut Bundesverband Metall liegt der ortsübliche Preis im Durchschnitt bei 150 Euro und am Wochenende oder an Feiertagen bei ca. 250 €.
Vereinzelt kann sich die Person des Schlüsseldienstes sogar gemäß § 291 StGB wegen Wucher strafbar machen. Hier muss jedoch zusätzlich noch das Ausbeuten einer absoluten Zwangslage vorliegen. Eine solche ist beispielsweise beim Austreten von Wasser aus einer verstopften Rohrleitung, bei Brandgefahr wegen eingeschalteter elektrischer Geräte oder bei einem eingesperrten Kind in der Wohnung gegeben. Allein das „Ausgesperrtsein“ reicht für die Annahme einer solchen Zwangslage jedoch nicht.
Tipps für die Begegnung mit dem Schlüsseldienst:
- Vor der Beauftragung einen telefonischen Festpreis vereinbaren und gegebenenfalls Vergleichsangebote einholen.
- Andernfalls gilt automatisch der ortübliche Preis als vereinbart und angemessen. Zu beachten ist, dass dieser am Abend, an Wochenenden oder Feiertagen höher sein darf.
- Wer sich nicht sicher ist, ob die Kosten zu hoch angesetzt sind, sollte die Rechnung nicht sofort begleichen und sich zuerst informieren. Der Schlüsseldienst kann einen vor Ort nicht zur Zahlung zwingen. Selbst wenn er mit der Polizei droht, wird diese allenfalls die Personalien aufnehmen und auf das Zivilgericht verweisen.
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