

IHR ARBEITGEBER HAT IHNEN GEKÜNDIGT?
Zur Wahrung Ihrer Rechte ist es erforderlich, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Dies muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben. Wir prüfen, welche Abfindung maximal möglich ist und kümmern uns darum, dass ihr Resturlaub und ihre Überstunden abgegolten werden, sie ein gute Arbeitszeugnis erhalten und möglichst keine Sperre bei der Agentur für Arbeit bekommen.
Rufen Sie uns einfach mit Ihrem Anliegen an oder hinterlassen Sie uns eine Rückrufnachricht. Sie erhalten von uns eine kostenlose telefonische Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. In wenigen Minuten wissen Sie mehr und verpflichten sich zu nichts. Ihre Vorteile:
- kostenlose telefonische Erstberatung durch einen Anwalt
- flexible Termine auch außerhalb unserer Sprechzeiten
- freundliche Beratung ohne Fachchinesisch
Noch vor Mandatsübernahme klären wir Sie über die zu erwartenden Kosten auf. Nutzen Sie einfach hierfür unser Angebot der kostenfreien Kontaktaufnahme. Selbstverständlich informieren wir Sie über Möglichkeit der staatlichen Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
ÖFFNUNGSZEITEN
Montag bis Donnerstag
8.30 – 17.00 Uhr
Freitag
8.30 – 16.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Schneider Rechtsanwälte
Bahnhofstr. 6, 86150 Augsburg
Anfahrt auf Google Maps
Telefon: 0821 89984970
Telefax: 0821 89984971
E-Mail: info@sae-kanzlei.de
TELEFON SOFORTBERATUNG
Schildern Sie uns Ihr Problem. Sie verpflichten sich zu nichts. Es entstehen Ihnen keine Kosten.
FREUNDLICHE EXPERTEN
Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Unsere Rechtsanwälte sprechen kein Fachchinesisch.
FLEXIBLE TERMINE
Selbstverständlich ist es möglich, Termine auch außerhalb unserer Sprechzeiten zu vereinbaren.
AUFHEBUNGSVERTRAG
Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigungsschutz besteht hiernach nicht mehr.
KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Jeder Arbeitnehmer genießt in der Regel nach der Probezeit und in einem Betrieb ab 10 Mitarbeitern Kündigungsschutz. Für besonders schutzbedürfige Personengruppen gibt es sogar einen Sonderkündigungsschutz.
KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
Mit einer Kündigungsschutzklage wehrt man sich gegen eine Kündigung. Sie muss allerdings innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden.
PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG
Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften dauerhaft nicht in der Lage ist, die von ihm nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat, wonach dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
BETRIEBSBEDINGTE
KÜNDIGUNG
Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Erfordernisse ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht möglich ist.
WIR BEANTWORTEN GERNE IHRE RECHTLICHE FRAGE ZUM ARBEITSRECHT
UNSERE MANDANTEN LIEBEN UNS
Man lernt sich kennen, wenn man ein schwieriges Stück Weg miteinander geht. Und daher sind wir sehr froh, dass uns unsere Mandanten hinterher auch weiterempfehlen. Denn das bestätigt uns, dass Vertrauen entstanden ist. Und wir finden, dass das ein klares Zeichen für eine guten und erfolgreiche Zusammenarbeit ist.
KOSTENLOSE TELEFONISCHE ARBEITSRECHT ERSTBERATUNG UNTER 0821-89984970
Arbeitszeugnis – Was die Formulierungen wirklich bedeuten
Oftmals nutzen Arbeitgeber das Arbeitszeugnis um ihrem ehemaligen Arbeitnehmer noch eins auszuwischen. Doch was darf im Arbeitszeugnis stehen? Grundsätzlich gilt die Wohlwollenspflicht!
Darf mich mein Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
Häufige oder längerfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge von Krankheit können unter engen Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen häufigen Kurzzeiterkrankungen, langandauernder Krankheit und krankheitsbedingter Leistungsminderung.
Krank geschrieben! Was darf ich eigentlich alles unternehmen?
Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, so hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen. Es gilt das Lohnausfallprinzip, das bedeutet, der Arbeitgeber hat den Lohn zu zahlen, der angefallen wäre wenn der Arbeitnehmer nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte.