Ihr Anwalt für
Arbeitsrecht

  • Sofort-Unterstützung bei Kündigung
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Rechtsanwalt Marc M. Schneider
Rechtsanwalt Marc M. Schneider

IHR ARBEITGEBER HAT IHNEN GEKÜNDIGT?

Zur Wahrung Ihrer Rechte ist es erforderlich, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Dies muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben. Wir prüfen, welche Abfindung maximal möglich ist und kümmern uns darum, dass ihr Resturlaub und ihre Überstunden abgegolten werden, sie ein gute Arbeitszeugnis erhalten und möglichst keine Sperre bei der Agentur für Arbeit bekommen.

Rufen Sie uns einfach mit Ihrem Anliegen an oder hinterlassen Sie uns eine Rückrufnachricht. Sie erhalten von uns eine kostenlose telefonische Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. In wenigen Minuten wissen Sie mehr und verpflichten sich zu nichts. Ihre Vorteile:

  • kostenlose telefonische Erstberatung durch einen Anwalt
  • flexible Termine auch außerhalb unserer Sprechzeiten
  • freundliche Beratung ohne Fachchinesisch

Noch vor Mandatsübernahme klären wir Sie über die zu erwartenden Kosten auf. Nutzen Sie einfach hierfür unser Angebot der kostenfreien Kontaktaufnahme. Selbstverständlich informieren wir Sie über Möglichkeit der staatlichen Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

ÖFFNUNGS­ZEITEN

Montag bis Donnerstag
9 – 17 Uhr
Freitag
9 – 16 Uhr
oder nach Vereinbarung

Schneider Rechtsanwälte
Bahnhofstr. 6, 86150 Augsburg
Anfahrt auf Google Maps
Telefon: 0821 89984970
Telefax: 0821 89984971
E-Mail: info@sae-kanzlei.de

TELEFON SOFORTBERATUNG

Schildern Sie uns Ihr Problem. Sie verpflichten sich zu nichts. Es entstehen Ihnen keine Kosten.

FREUNDLICHE EXPERTEN

Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Unsere Rechtsanwälte sprechen kein Fachchinesisch.

FLEXIBLE TERMINE

Selbstverständlich ist es möglich, Termine außerhalb der Sprechzeiten zu vereinbaren.

AUFHEBUNGSVERTRAG

Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigungsschutz besteht hiernach nicht mehr.

KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Jeder Arbeitnehmer genießt in der Regel nach der Probezeit und in einem Betrieb ab 10 Mitarbeitern Kündigungsschutz. Für besonders schutzbedürfige Personengruppen gibt es sogar einen Sonderkündigungsschutz.

KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE

Mit einer Kündigungsschutzklage wehrt man sich gegen eine Kündigung. Sie muss allerdings innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden.

PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG

Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften dauerhaft nicht in der Lage ist, die von ihm nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat, wonach dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.

BETRIEBSBEDINGTE
KÜNDIGUNG

Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Erfordernisse ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht möglich ist.

WIR BEANTWORTEN GERNE IHRE RECHTLICHE FRAGE ZUM ARBEITSRECHT

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UNSERE MANDANTEN LIEBEN UNS

Man lernt sich kennen, wenn man ein schwieriges Stück Weg miteinander geht. Und daher sind wir sehr froh, dass uns unsere Mandanten hinterher auch weiterempfehlen. Denn das bestätigt uns, dass Vertrauen entstanden ist. Und wir finden, dass das ein klares Zeichen für eine guten und erfolgreiche Zusammenarbeit ist.

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Darf mich mein Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?

Häufige oder längerfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge von Krankheit können unter engen Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen häufigen Kurzzeiterkrankungen, langandauernder Krankheit und krankheitsbedingter Leistungsminderung.

Krank geschrieben! Was darf ich eigentlich alles unternehmen?

Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, so hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen. Es gilt das Lohnausfallprinzip, das bedeutet, der Arbeitgeber hat den Lohn zu zahlen, der angefallen wäre wenn der Arbeitnehmer nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte.

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