Oftmals nutzen Arbeitgeber das Arbeitszeugnis um ihrem ehemaligen Arbeitnehmer noch eins auszuwischen. Doch was darf im Arbeitszeugnis stehen?

Grundsätzlich gilt die Wohlwollenspflicht, d.h. der Arbeitgeber darf nichts in das Arbeitszeugnis mitaufnehmen, was dem Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen schaden könnte. Damit Nachteiliges nicht auffällt, nutzen Arbeitgeber codierte Formulierungen. Wir decken diese nachfolgend für Sie auf:

  • Sie hat alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse erledigt: Möglicherweise fleißig und interessiert, aber nicht erfolgreich.
  • Er arbeitete mit größter Genauigkeit: Er war ein Haarspalter, ein langsamer und unflexibler Pendant.
  • Sie verstand es, alle Aufgaben stets mit Erfolg zu delegieren: Sie schob die Arbeit so gut es ging von sich weg.
  • Durch ihre Geselligkeit/ihre gesellige Art trug sie zur Verbesserung des Betriebsklimas bei: Sie neigt zu erhöhtem Alkoholgenuss.
  • Für die Belange der Belegschaft bewies er stets großes Einfühlungsvermögen: Er flirtete heftig und war ständig auf der Suche nach Sexualkontakten.
  • Wir wünschen Ihm für die Zukunft alles Gute, auch Erfolg: Bislang war er erfolglos.
  • Er verfügt über ein bemerkenswertes Bildungsniveau, mit dem er alle gesellschaftlichen Anlässe stets bereicherte: Er war geschwätzig und ging allen damit auf die Nerven.

Abschließend noch ein paar rechtliche Facts zum Arbeitszeugnis:

  • Der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Zeugnisanspruch ist eine Holschuld. D.h. selbst wenn es üblich ist, dass der Arbeitgeber das Zeugnis dem Arbeitnehmer per Post nach Hause schickt, ist er dazu nicht verpflichtet. Ausreichend ist das „Zur Abholung bereitlegen“ seitens des Betriebs.
  • Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, das Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit sowie eine Beurteilung über Leistung und Verhalten beinhaltet.
  • Bei Vorgesetztenwechsel, Änderung des Tätigkeitsbereiches oder bei in Aussicht stellen einer Kündigung durch den Arbeitgeber, kann auch ein Zwischenzeugnis verlangt werden.