Sie würden gerne vom Jobcenter loskommen, haben aber aktuell keine Möglichkeit. Und jetzt gewährt das Jobcenter Ihnen auch noch weitaus weniger, als Ihnen tatsächlich zusteht. Auch ein eingelegter Widerspruch führt nicht zur Beschleunigung der Bearbeitung. Sie leben am Existenzminimum und sind auf die Rückmeldung des Jobcenters angewiesen, um die Miete bezahlen zu können. Zu guter Letzt droht ihr Vermieter nun auch noch mit der Kündigung. Ein Fall, der täglich tausendfach in Deutschland vorkommt.

Letzte Möglichkeit: Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht!

Bislang wurde der Eilrechtsschutz hinsichtlich der Leistungen für Miete und Heizung von den Sozialgerichten jedoch abgelehnt, wenn noch keine Räumungsklage gegen den Leistungsbezieher vorlag.

Hiergegen schob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.08.2017 – Az.: 1 BvR 1910/12 nun einen Riegel vor. Sinngemäß urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass Eilrechtsschutz nicht erst dann zu gewähren ist, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sondern bereits wenn schwerwiegende Nachteile drohen, mithin Kündigung oder Räumungsklage durch den Vermieter unmittelbar bevorstehen.

Es ist erschreckend, dass man erst bis zum Bundesverfassungsgericht klagen muss, um eine solch lebensnahe Entscheidung zu erhalten.

Damit Sie so schnell wie möglich das bekommen, was Ihnen zusteht und keine finanziellen Engpässe erfahren müssen, stehen wir Ihnen gerne anwaltlich zur Seite.