Ist es eigentlich strafbar, Drogen zu besitzen oder zu konsumieren?

Ersteres lässt sich ganz klar mit „Ja“ beantworten. Der Besitz von Drogen jeglicher Art ist strafbar. Dabei ist es egal, ob es sich um sogenannte „weiche“ oder „harte“ Drogen handelt. Zu den weichen Drogen zählt in Deutschland jedoch nur Cannabis, alle anderen berauschenden Substanzen, wie zum Beispiel Ecstasy, Heroin, oder Kokain, zählen zu den harten Drogen.

Der Konsum hingegen ist theoretisch straffrei. Es gibt hierfür keine Norm im Straf- bzw. Betäubungsmittelgesetzbuch. Da der Konsum jedoch den Besitz voraussetzt, ist dies in den allermeisten praktischen Fällen nicht weiter relevant.

Seit März 2017 gibt es die grundsätzliche Möglichkeit für schwerkranke Patienten, Cannabis in einer Apotheke ausgehändigt zu bekommen. Voraussetzung ist jedoch eine ärztliche Verschreibung sowie, dass übliche Therapiemöglichkeiten versagt haben. Sofern ihre Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtigt ist, dürfen diese Patienten zukünftig wie andere, unter Dauermedikation stehende Menschen am Straßenverkehr teilnehmen.

Wie hart wird der Drogenbesitz bestraft?

Ein wichtiges Kriterium bei der Strafzumessung ist die Menge der Drogen im Besitz. Hierbei gibt es eine erste Unterteilung in eine „geringe“ und eine „nicht geringe“ Menge. Bei der zu bestimmenden Menge geht es um den reinen Wirkstoff der Droge. Beispiel ist das THC in Cannabis. Nicht das ganze Produkt an sich. Wo die Grenzen zwischen einer „geringen“ und einer „nicht geringen“ Menge liegen, wird im Gesetz nicht definiert, so dass es der Rechtsprechung überlassen ist, Grenzwerte festzusetzen. Daher variieren diese Angaben stark, wobei die Handhabung in Bayern grundsätzlich strenger ist als z.B. in Hessen, Berlin oder Hamburg.

Solange es sich bei den sich im Besitz befindlichen Drogen um eine noch „geringe Menge“ handelt, kann das Gericht von einer Verurteilung absehen, s. § 29 Abs. 5 BtMG. Letzteres setzt weiter voraus, dass der Besitz der Betäubungsmittel nur zum Eigengebrauch erfolgt ist. Sofern die Schuld des Täters als gering einzuschätzen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wird bereits die Staatsanwaltschaft regelmäßig von der Strafverfolgung absehen. Grundsätzlich wird jedoch in jedem Einzelfall neu entschieden, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Kommt es letztlich zu einer Verurteilung, reicht die Strafzumessung von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wobei daneben auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot in Betracht kommen.

Wird man hingegen mit einer nicht geringen Menge Drogen erwischt, sieht das Betäubungsmittelgesetz sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, s. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.