Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass jedem Arbeitnehmer der 5 Tage die Woche arbeitet, mindestens 20 Tage bezahlten Urlaub zustehen. In der Praxis gewähren Arbeitgeber aber häufig mehr Urlaub.

Bei der zeitlichen Lage des Urlaubs muss der Arbeitgeber die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Nur aus dringenden betrieblichen Belangen (z.B. Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel) oder wenn Interessen von anderen, sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmern (z.B. Mutter von 3 Kindern gegenüber alleinstehender Frau bei Urlaubswunsch zur Ferienzeit) dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen, darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen.

Das Gesetz sieht auch vor, dass der Urlaub möglichst zusammenhängend zu gewähren ist. Daher sind dem Arbeitnehmer jedenfalls 2-3 Wochen Urlaub am Stück zu gewähren. Ein einmal genehmigter Urlaub kann nicht widerrufen werden! Er ist für beide Seiten bindend. Nur mit dem Einverständnis des jeweils anderen kann von dem einmal genehmigten Urlaub abgewichen werden.

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausführen. Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so werden ihm die Zeiten einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit gutgeschrieben. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

In vielen Betrieben gibt es zu bestimmten Zeiten Betriebsurlaub. Gerade jetzt im August schließen manche Betriebe für zwei bis vier Wochen. Der in diesem Betrieb angestellte Arbeitnehmer kann dann gar nicht anders, als Urlaub zu nehmen. Dies ist rechtens, solange der durch Betriebsurlaub vom Arbeitgeber vorgeschriebene Urlaub 3/5 des regulären Gesamturlaubs ausmacht. 2/5 des Urlaubs müssen dem Arbeitnehmer für seine individuelle Urlaubsnahme zur Verfügung stehen, so die Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, dem Bundesarbeitsgericht.

Es ist im übrigen nicht möglich, sich den Jahresurlaub auszahlen zu lassen, anstatt ihn zu nehmen. Eine Urlaubsabgeltung kommt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.