Immer wieder wird Mietern von ihren Vermietern verboten, Tiere in der Mietwohnung zu halten! Aber darf ein Vermieter das?
Wir klären auf: Kleintiere, wie beispielsweise Meerschweinchen oder Kanarienvögel, sind immer erlaubt, egal was vereinbart ist. Der Vermieter ist hier zu einem Verbot nicht berechtigt.
Hunde oder Katzen darf der Vermieter nur dann verbieten, wenn durch die Haltung des Tieres eine Beeinträchtigung (beispielsweise Beschädigungen) der Mietsache oder des Grundstücks zu erwarten ist und/oder Mitbewohner dauerhaft belästigt werden. Es sind die Interessen des Mieters denen des Vermieters gegenüberzustellen.
Die Haltung von Hunden oder Katzen darf ein Vermieter jedoch stets dann verbieten, wenn ein Verbot individuell vereinbart wurde. Also wenn dieser Punkt extra ausgehandelt wurde. Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn der Mieter auf einen Blindenhund angewiesen ist oder die Haltung aus therapeutischen Gründen erfolgt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stellen jedoch kein individuell vereinbartes Verbot dar. Im Rahmen von AGB gelten die vorher aufgestellten Grundsätze, nämlich dass eine Haltung nur verboten werden darf, wenn hierdurch die Mietsache beeinträchtigt wird oder Mitbewohner dauerhaft belästigt werden.
Wir helfen Ihnen bei mietrechtlichen Problemen gerne weiter. Nutzen Sie die kostenfreie Telefon-Erstberatung unter 0821-89984970.