Haben Sie Kinder? Dann sollten Sie jetzt weiterlesen!
Man findet sie auf Baustellen, Spielplätzen und an vielen anderen Orten: Schild mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“.
Doch was genau bedeutet das eigentlich?
Zunächst mal zu dem Begriff der Haftung. Unter einer Haftung versteht man hier das Einstehenmüssen für einen entstandenen Schaden.
Man könnte beim Lesen eines solchen Schildes also davon ausgehen, dass immer dann, wenn Kinder einen Schaden verursachen, die Eltern dafür einstehen müssen. Doch ganz so einfach ist das nicht.
Anders als es vermuten lässt, müssen Eltern nicht immer für ihre Kinder haften. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Eltern ihre Kinder rund um die Uhr im Auge haben müssen. Das ist ja auch kaum möglich. Eltern müssen lediglich vernünftig dafür sorgen, dass es zu keinen Schaden von Dritten kommt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ( Az. VI ZR 51/08) gelten daher folgende Grundsätze:
- Ab einem Alter von vier Jahren dürfen Kinder ohne eine ständige Überwachung im Freien, wie etwa auf einem Spielplatz oder einer Spielstraße spielen. Ein Kontrollblick alle 15-30 Minuten der Eltern ist dabei ausreichend, um bei Bedarf eingreifen zu können.
- Bei Kindern ab ca. 7 Jahren ist keine regelmäßige Kontrolle in diesen kurzen Abständen mehr nötig. Es genügt hier, dass sich die Eltern in großen Zügen einen Überblick über das Treiben der Kinder verschaffen.
Des Weiteren gilt, dass Kinder ab sieben Jahren (im Straßenverkehr ab 10 Jahren) sogar selbst für verursachte Schäden haften müssen. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind die Gefahr selbst hätte einschätzen können. Das wird im Ernstfall gutachterlich geprüft. Es gilt jedoch: Je älter das Kind, desto eher kann es sein, dass das Kind selber haften muss. Da Kinder aber in der Regel kein Geld haben, um für einen entstandenen Schaden aufzukommen, kann die Zahlung bis zu 30 Jahre lang aufgeschoben werden. Frühestens wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat, darf es für die Zahlung herangezogen werden.