Soweit es sich ein Hartz 4 Empfänger überhaupt leisten kann, bedarf grundsätzlich jede Ortsabwesenheit der vorherigen Genehmigung des Jobcenters. Andernfalls erhält er für die Zeit nach §7 Abs. 4a SGBII keine Leistungen. Ortsabwesend ist derjenige, der länger als 75 Minuten Fahrtstrecke vom Jobcenter entfernt ist. Ortsabwesend ist aber auch derjenige, der nicht täglich unter der Postanschrift persönlich oder durch Briefpost erreichbar ist. Eine Ortsabwesenheit ist bei wichtigem Grund, beispielsweise bei der Teilnahme an einer kirchlichen Veranstaltung, immer zu genehmigen. Ohne wichtigen Grund, z.B. für urlaubsbedingte Abwesenheiten, kann (Ermessen!) die Zustimmung erteilt werden, wenn die Eingliederung in Arbeit durch die Ortsabwesenheit nicht beeinträchtigt wird.

Bitte beachten: Die Ortsabwesenheit soll insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.