Der Wasserhahn tropft. Der Vermieter meint, für solche Kleinreparaturen nicht zuständig zu sein und gibt dem Mieter auf, sich selbst darum zu kümmern. Ist der Vermieter hier im Recht?

Es gilt folgendes:

Die Instandhaltungspflicht der Wohnung hat grundsätzlich der Vermieter, gleich wie klein die Reparatur auch noch so sein mag, § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Möchte der Vermieter die Bezahlung von Kleinreparaturen auf den Mieter umlegen, so bedarf es hierfür einer Klausel im Mietvertrag. Die Klausel muss im Einzelfall aber auch wirksam sein und darf keine unangemessene Benachteiligung für den Mieter darstellen. Andernfalls muss der Vermieter die Kleinreparatur stets selbst bezahlen. Für die Wirksamkeit der Klausel muss folgendes beachtet werden:

Der Mieter darf nicht verpflichtet werden, die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben. Das ist stets Vermietersache. Was eine Kleinreparatur darstellt, hängt von der Höhe der Miete ab. Man spricht von einer Kleinreparatur, wenn die Kosten der Reparatur 0,5 Prozent der jährlichen Netto-Kaltmiete nicht übersteigen. Auf das Jahr gesehen, darf der Mieter bis maximal 2 Prozent für die Aufwendungen von Kleinreparaturen herangezogen werden.

Die Klausel darf die Höchstgrenze für die einzelne Reparatur, aber auch die Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum nicht überschreiten. Sonst ist sie unwirksam.

Eine gültige Kleinreparaturklausel verpflichtet den Mieter allerdings nicht, die Kosten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen.