Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, so hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen. Es gilt das Lohnausfallprinzip, das bedeutet, der Arbeitgeber hat den Lohn zu zahlen, der angefallen wäre wenn der Arbeitnehmer nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer umgehend mitzuteilen. Dies bedeutet: der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber noch vor Arbeitsbeginn anzeigen, dass er nicht zur Arbeit erscheinen wird. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht, oder nicht rechtzeitig mit, dass er die Arbeit nicht aufnehmen kann, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur Abmahnung und bei Wiederholung auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, dann muss der Arbeitnehmer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest über seine Krankheit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.

[fusion_alert type=“error“ accent_color=““ background_color=““ border_size=““ icon=““ box_shadow=““ hide_on_mobile=““ class=““ id=““ animation_type=““ animation_direction=““ animation_speed=““ animation_offset=““] Achtung:
Von dieser gesetzlichen Regelung kann der Arbeitgeber abweichen und bereits früher ein ärztliches Attest verlangen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Nachweis durch ärztliches Attest verlangen! Begründen muss der Arbeitgeber dieses Verlangen nicht.[/fusion_alert]

Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer alles tun, was seiner Genesung nicht abträglich ist. So kann ein an einer Depression leidender Arbeitnehmer, bspw. auch einen Urlaub am Meer während seiner Arbeitsunfähigkeit machen, wenn dieser Aufenthalt nicht zur Verschlechterung der Depression führt. Oder ein Arbeitnehmer, der auf Grund eines gebrochenen Beines arbeitsunfähig ist, kann dennoch am Abend ins Kino gehen, so lange dies den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt. Am besten klärt der Arbeitnehmer mit seinem behandelnden Arzt, ob sein jeweiliges Vorhaben mit seiner Erkrankung unproblematisch vereinbar ist.

Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank, verliert er den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Regelmäßig hat er dann aber einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig wird, dann kann ggf. erneut ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgelöst werden.