Was bedeutet eigentlich lebenslange Freiheitsstrafe?
Seit dem die Todesstrafe in der BRD 1949 und 1987 in der DDR abgeschafft wurde, ist die Höchststrafe für verurteilte Straftäter eine lebenslange Freiheitsstrafe. Doch bedeutet „lebenslänglich“ wirklich das, was es vermuten lässt?
Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist für besonders schwere Delikte wie zum Beispiel ein Mord, sexueller Kindesmissbrauch mit Todesfolge, oder etwa Vergewaltigung oder Geiselnahme mit Todesfolge vorgesehen.
Zunächst ist eine lebenslange Freiheitsstrafe auch als solche vorgesehen. Es gibt hierzu jedoch besondere Regelungen. Lebenslänglich bedeutet zunächst mindestens 15 Jahre Haft. Nach diesen 15 Jahren kann der Häftling einen Antrag auf Haftentlassung stellen. Dann wird von einem Gutachter gründlich geprüft, ob vom Verurteilen keine weiteren Straftaten mehr zu erwarten sind. Der Antragssteller kann bei Zustimmung aus der Haft entlassen werden, befindet sich dann aber noch 5 weitere Jahre auf Bewährung. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann dieser alle zwei Jahre erneut gestellt werden.
Eine Ausnahme stellt jedoch die „besondere Schwere der Schuld“ dar. Eine besondere Schwere der Schuld liegt immer dann vor, wenn das Tatmotiv besonders verwerflich war oder der Täter besonders viele Menschen getötet hat. Wurde dies bei der Urteilsverkündung festgestellt, entfällt das Recht einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung zu stellen. In diesem Fall legt die Strafvollstreckungskammer nach 15 Jahren fest, wie viel Strafe noch wegen der Schuld verbüßt werden muss, bis der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann, wenn dies dann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Die neben der lebenslangen Freiheitsstrafe verhängbare Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist keine Strafe, sondern eine „freiheitsentziehende“ Maßregel der Besserung und Sicherung“ bei Tätern, die fortdauernd eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Sie erfolgt nach verbüßter Strafe.
Eine Sicherheitsverwahrung muss jedoch dann deutlich von dem eigentlichen Strafvollzug abgegrenzt werden. Der Fokus soll danach auf eine therapeutische Hilfe und einer möglichen Resozialisierung gelegt werden. Auch hier muss in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob der Täter entlassen werden kann.