Schon wieder eine Mieterhöhung! Darf der Vermieter die Miete tatsächlich erhöhen?

Grundsätzlich darf die Miete nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen erhöht werden. Der Vermieter ist verpflichtet das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter stets schriftlich und ausreichend begründet anzuzeigen.

Unter folgenden Voraussetzungen darf die Miete erhöht werden:

Ein berechtigter Grund zur Mieterhöhung ist die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, welche ermittelt und belegt werden muss. Den Nachweis einer Differenz zu ortsüblichen Miete hat der Vermieter durch das Vorlegen eines Mietspiegels, eines Sachverständigengutachtens oder durch das Benennen dreier vergleichbarer Wohnungen zu erbringen. Hierbei muss die Art, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Lage, energetische Ausstattung und energetische Beschaffenheit der Vergleichswohnungen den Eigenschaften der betroffenen Mietwohnung entsprechen. Eine solche Erhöhung ist lediglich alle 15 Monate zulässig. Es steht dem Vermieter allerdings zu, schon nach Ablauf eines Jahres eine erneute Mieterhöhung anzukündigen. Diese greift jedoch erst nach weiteren 3 Monaten. Dabei muss der Vermieter die sogenannte Kappungsgrenze einhalten, welche eine Mieterhöhung von nicht mehr als 20 Prozent innerhalb von 3 Jahren vorschreibt. Diese Art der Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn der Mieter seine Zustimmung erklärt, welche auch konkludent durch die erste Überweisung des Erhöhungsbetrages erfolgen kann. Andernfalls muss der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung einklagen.

Ein weiterer berechtigter Grund stellt die Mieterhöhung in Folge von Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters dar. Unter Modernisierungsarbeiten sind beispielsweise Einbau effizienter Heizanlagen oder Wärmedämmmaßnahmen an Fenstern und Türen zu verstehen. Hierbei ist dem Vermieter jedoch maximal eine jährliche Mieterhöhung in Höhe von 11% der Modernisierungskosten erlaubt. Die Kosten sind dabei auf alle modernisierten Wohnungen gleichermaßen umzulegen. Der Mieter muss in solchen Fällen eine Mieterhöhung nicht akzeptieren, wenn ein Härtefall vorliegt, wie z.B. eine monatliche Miete von mehr als 25% des Nettoeinkommens. Auch erlangt der Mieter durch eine derartige Mieterhöhung ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht. Hierbei ist eine Zustimmung zur Mieterhöhung seitens des Mieters jedoch nicht erforderlich.

Möchten Sie die Mieterhöhungsankündigung Ihres Vermieters überprüfen lassen oder selbst die Miete erhöhen? Dann wenden Sie sich an uns. Wir helfen gerne weiter!