Ziehen Mieter aus der Mietwohnung aus, stellt sich zumeist die Frage, zu welchen Schönheitsreparaturen sie verpflichtet sind.

Was sind überhaupt Schönheitsreparaturen? Unter Schönheitsreparaturen fallen das Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen.

Hinzu kommen die Beseitigung von Kleinschäden, die durch den Gebrauch der Mietsache mit verursacht werden, wie die Beseitigung von Dübeln und Dübellöchern oder Schraubenlöchern.

Ist der Mieter bei Auszug zur Durchführung verpflichtet?

Da die Durchführung der Schönheitsreparaturen gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegen, bedarf es einer Vereinbarung, wenn sie durch den Mieter ausgeführt werden sollen, die allerdings in nahezu allen Mietverträgen vorhanden ist.

Die Frage hängt letztendlich zum einen davon ab, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam ist und ob Schönheitsreparaturen überhaupt erforderlich sind. Ist die Klausel unwirksam, schuldet der Mieter keine Schönheitsreparaturen bei Auszug.

Wann ist eine solche Klausel unwirksam?

Wenn Vermieter eine Wohnung unrenoviert an Mieter übergeben, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig.

Enthält die Klausel eine starre Frist, ohne auf den Zustand der Wohnung abzustellen, ist sie unwirksam. Ebenfalls unzulässig sind schwammige Klauseln, die keine genauen Angaben zu den vom Mieter zu erbringenden Leistungen machen. Dasselbe gilt für starre Quotenklauseln zu anteiligen Kosten, die die Mieter bezahlen sollen, wenn sie vor Ablauf der üblichen Renovierungsintervalle ausziehen.

Selbst wenn eine wirksame Klausel vorliegt, so wird dennoch nur eine Schönheitsreparatur geschuldet, wenn aus Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht.

Wenn Sie Ihre Klausel prüfen lassen wollen, so wenden Sie sich bitte an uns.