Wer muss Schnee räumen – Mieter oder Vermieter?
Sobald es im Winter anfängt zu schneien, stellt sich für Mieter oft die Frage „Wer muss eigentlich räumen?“.
Meistens müssen hier die Mieter selber ran. Dies wird oft bereits im Mietvertrag festgehalten oder sollte zumindest in der Hausordnung stehen und abgesprochen sein. Die Hausordnung muss dann aber wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages sein. Der Vermieter kann alternativ auch einen Winterdienst dafür beauftragen und die Kosten hierfür auf seine Mieter umlegen.
Wer mit dem Schneeschippen an der Reihe ist, sollte in einem Plan festgehalten werden, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt.
Muss man die Schneeschaufel dann auch selber kaufen? Nein. Das Equipment muss der Vermieter stellen. Dazu zählen zum Beispiel eine Schneeschaufel und Streugut.
Die Zeiten, zu denen geräumt werden muss, sind geregelt. Diese sind werktags von morgens um 7 Uhr bis abends um 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 -20 Uhr. In dieser Zeit muss der Gehweg ausreichen freigeräumt werden. Das heißt, dass dieser über eine Breite von ca. 1,50m schneefrei sein muss. Die Breite kann jedoch von Gemeinde zu Gemeinde variieren.
Sollte der eingeteilte Mieter zu diesen Zeiten in der Arbeit, im Urlaub oder krank sein, muss selbstständig für Ersatz gesorgt werden. Wenn es viel und dauerhaft schneit und das Fegen und Streuen keinen Sinn macht, dürfen Mieter solange damit warten, bis es weniger schneit oder aufhört.
Was passiert, wenn nicht ausreichend geräumt wurde und ein Passant ausrutscht und sich verletzt?
Zunächst muss der Eigentümer des Grundstücks für den entstandenen Schaden haften. Dieser kann jedoch den Mieter, der für das Schneeräumen an diesem Tag zuständig gewesen wäre, in die Pflicht nehmen. Ist der Passant jedoch für seinen Schaden mitverantwortlich, wie zum Beispiel durch das Tragen von falschem Schuhwerk, kann es auch zu einer Haftungsreduktion oder sogar zum Haftungswegfall kommen.