Ihre Mietwohnung wird wegen Eigenbedarf gekündigt – Was ist erlaubt?

Endlich haben Sie eine Wohnung gefunden, die perfekt für Sie und Ihre Familie ist. Doch nun sollen Sie ausziehen. Ihr Vermieter benötigt die Wohnung für seine Familie. Doch darf Ihr Vermieter Sie so einfach wegen Eigenbedarf kündigen?

Formell muss die Kündigung schriftlich gem. § 568 I BGB erfolgen. Des Weiteren ist die Kündigungsfrist gem. § 573c S. 1 BGB zu wahren, d.h. die Kündigung muss spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats beim Mieter eingehen, um ihn zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen zu können. Die Frist kann sich aber je nach Dauer des Mietverhältnisses gem. § 573c S. 2 BGB auch verlängern.

Des Weiteren müsste das Kündigungsschreiben dem Begründungserfordernis gem. § 573 III S. 1 BGB genügen. Ist dies nicht der Fall, wäre die Kündigung unwirksam und kann auch nicht durch nachträglichen Vortrag geheilt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 270/15, zu den Begründungsanforderungen nochmals wie folgt Stellung bezogen:

Das Schreiben muss Angaben zur Person enthalten, für die die Wohnung benötigt wird. Außerdem muss das Interesse dieser Person an der Wohnung dargelegt werden. Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten. Denn der Vermieter kann sich auf seine Eigentumsrechte gem. Art. 14 GG berufen und muss dem Mieter keine Angriffsfläche im Kündigungsschreiben eröffnen.

Damit das Interesse des Mieters an der Fortnutzung der Wohnung ebenso Berücksichtigung findet, darf der Eigenbedarf natürlich nicht nur vorgeschoben sein. Ein Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung kann auch dann vorliegen, wenn der durch den Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllt werden können oder der Wohnbedarf in einer anderen Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.

Wird der angekündigte Eigenbedarf nach Auszug des Mieters nicht umgesetzt, macht der Vermieter sich grundsätzlich gegenüber seinem ehemaligen Mieter schadensersatzpflichtig. Hiernach kann der Mieter Erstattung der Umzugskosten sowie ggf. Mehrkosten für eine höhere Miete verlangen.